Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind eine Hörschädigung hat oder von einer Klinik bzw. einem HNO-Arzt die Diagnose Hörschädigung festgestellt wurde, hat Ihr Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Frühförderung.
Dies gilt für alle Kinder mit einseitiger oder beidseitiger Hörschädigung, von leichtgradiger Schwerhörigkeit bis hin zur Gehörlosigkeit bzw. Taubheit.
In einem telefonischen Gespräch oder einer Kontaktaufnahme per Mail oder FAX können wir einen Termin zur Erstberatung vereinbaren und schon erste dringende Fragen beantworten (Kontakt). Die Erstberatung ist für Sie rein informativ und es entstehen daraus für Sie und Ihr Kind keinerlei Verpflichtungen.
Zur Aufnahme Ihres Kindes in die Frühförderung benötigen wir eine schriftliche HNO-ärztliche Diagnose. Bitte bringen Sie diese, falls gewünscht, zur Erstberatung mit.
Kein Kind ist zu alt oder zu jung für die Frühförderung – und es ist nie zu früh oder zu spät!!!!